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== Artikel 1: Die Streitkräfte ==
== Artikel 1: Die Streitkräfte ==

Version vom 26. September 2026, 20:15 Uhr

Soldaten- und Streitkräftegesetz

Artikel 1: Die Streitkräfte

(1) Die Streitkräfte der Jokischen Republik dienen der Verteidigung des Staates, seiner Bevölkerung und seines Staatsgebietes.

(2) Die Streitkräfte unterstehen der staatlichen Gewalt und sind an die Verfassung und die Gesetze der Jokischen Republik gebunden.

(3) Jeder Bürger der Jokischen Republik kann nach Maßgabe dieses Gesetzes und der weiteren geltenden Gesetze in die Streitkräfte aufgenommen werden.

(4) Die Organisation, Stärke und weitere Ausgestaltung der Streitkräfte werden durch Gesetz und, soweit vorgesehen, durch Verordnungen geregelt.

Artikel 2: Die oberste Befehlsgewalt

(1) Im Friedensfall liegt die oberste Befehlsgewalt über die Streitkräfte allein beim Verteidigungsminister.

(2) Der Verteidigungsminister ist innerhalb der gesetzlichen und verfassungsmäßigen Grenzen für die Führung und Leitung der Streitkräfte verantwortlich.

(3) Das Direktorium kann die Befehlsgewalt des Verteidigungsministers einschränken.

(4) Ein Beschluss des Direktoriums nach Absatz 3 bedarf einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder.

(5) Eine Einschränkung der Befehlsgewalt wird erst wirksam, wenn der Senat dieser mit einer Mehrheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder zustimmt.

(6) Die Einschränkung kann sich auf einzelne Befehle, bestimmte militärische Maßnahmen, einzelne Zuständigkeitsbereiche oder auf die gesamte Befehlsgewalt des Verteidigungsministers erstrecken.

(7) Näheres über die Zusammensetzung, Zuständigkeit und Befugnisse des Direktoriums regelt die Verfassung der Jokischen Republik.

Artikel 3: Der Kriegsfall

(1) Erkennt der Verteidigungsminister eine Lage, die nach seiner Einschätzung die Erklärung des Kriegsfalls erforderlich macht, hat er dies dem Direktorium unverzüglich mitzuteilen.

(2) Das Direktorium entscheidet über die Erklärung des Kriegsfalls nach Maßgabe der Verfassung und der geltenden Gesetze.

(3) Mit der wirksamen Erklärung des Kriegsfalls geht die oberste Befehlsgewalt über die Streitkräfte auf das Direktorium über.

(4) Das Direktorium übt die Befehlsgewalt im Kriegsfall gemeinsam aus.

(5) Entscheidungen des Direktoriums über die Führung der Streitkräfte bedürfen der Zustimmung von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder.

(6) Kommt eine erforderliche Entscheidung des Direktoriums nicht zustande oder kann eine erforderliche Abstimmung nicht durchgeführt werden, liegt die Befehlsgewalt über die Streitkräfte hinsichtlich der betreffenden Angelegenheit beim Verteidigungsminister.

(7) Der Verteidigungsminister ist in einem solchen Fall berechtigt, die zur Aufrechterhaltung der Verteidigungs- und Einsatzfähigkeit der Streitkräfte erforderlichen Befehle zu erteilen.

Artikel 4: Voraussetzungen für den Militärdienst

(1) Jeder Mensch mit Jokischer Staatsbürgerschaft kann nach Erreichen der jokischen Volljährigkeit Angehöriger der Streitkräfte werden.

(2) Die Aufnahme in die Streitkräfte setzt eine erfolgreiche Musterung und die erfolgreiche Absolvierung der vorgeschriebenen militärischen Ausbildung voraus.

(3) Weitere Voraussetzungen für die Aufnahme können durch Gesetz oder Verordnung bestimmt werden.

(4) Eine Verurteilung wegen eines nach dem Strafgesetzbuch strafbaren Vergehens oder einer strafbaren Tat kann der Aufnahme in die Streitkräfte entgegenstehen.

(5) Über den Ausschluss einer Person vom Militärdienst aufgrund einer strafbaren Handlung entscheidet das Militärgericht nach Maßgabe der geltenden Gesetze.

(6) Gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 kann bei dem zuständigen Militärgericht Revision eingelegt werden.

Artikel 5: Das Militärgericht

(1) Das Militärgericht ist für die nach diesem Gesetz vorgesehenen militärrechtlichen Entscheidungen zuständig.

(2) Dem Militärgericht gehören der Verteidigungsminister, zwei vom Senat bestimmte Abgeordnete und ein General der Streitkräfte an.

(3) Die Mitglieder des Militärgerichts sind bei ihren Entscheidungen an die Verfassung und die Gesetze der Jokischen Republik gebunden.

(4) Näheres über Zuständigkeit, Verfahren, Revision und die Tätigkeit des Militärgerichts regelt ein Gesetz.

Artikel 6: Die Dienstgrade

(1) Die Streitkräfte verfügen über eine hierarchische Rangordnung.

(2) Die Dienstgrade der Streitkräfte sind in absteigender Rangfolge:

1. Verteidigungsminister

2. General

3. Legat

4. Zenturio

5. Soldat

(3) Ein niedrigerer Rang ist einem höheren Rang in der militärischen Befehlsordnung untergeordnet.

(4) Angehörige eines höheren Dienstgrades sind innerhalb ihrer jeweiligen Zuständigkeit berechtigt, Angehörigen eines niedrigeren Dienstgrades Befehle zu erteilen.

(5) Befehle dürfen nur innerhalb der gesetzlichen, verfassungsmäßigen und militärischen Zuständigkeit erteilt werden.

(6) Kein Angehöriger der Streitkräfte ist verpflichtet, einen offensichtlich rechtswidrigen Befehl auszuführen.

Artikel 7: Die Generäle

(1) Den Streitkräften gehören drei Generäle an.

(2) Die Generäle sind untereinander gleichrangig.

(3) Die Generäle unterstehen dem Verteidigungsminister beziehungsweise, im Kriegsfall, dem nach Artikel 3 zuständigen Organ.

(4) Die Generäle führen und überwachen die ihnen zugewiesenen Legate.

(5) Die Zuständigkeit und Aufteilung der Legate auf die drei Generäle wird durch den Verteidigungsminister bestimmt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Artikel 8: Die Legate

(1) Die Anzahl der Legate innerhalb der Streitkräfte ist nicht gesetzlich festgelegt.

(2) Ein Legat untersteht einem General.

(3) Ein Legat kann bis zu fünf Zenturionen unterstellt haben.

(4) Der Legat ist für die Führung, Koordination und Überwachung der ihm unterstellten Zenturionen verantwortlich.

(5) Die konkrete Zuordnung der Zenturionen zu den Legaten wird innerhalb der militärischen Befehlsstruktur festgelegt.

Artikel 9: Die Zenturionen

(1) Der Zenturio ist ein militärischer Führungsrang innerhalb der Streitkräfte.

(2) Ein Zenturio kann bis zu fünfzig Soldaten unmittelbar unterstellt haben.

(3) Der Zenturio ist für die Führung, Koordination und Überwachung der ihm unterstellten Soldaten verantwortlich.

(4) Der Zenturio untersteht dem ihm zugewiesenen Legat und ist diesem gegenüber für die ordnungsgemäße Ausführung rechtmäßiger Befehle verantwortlich.

Artikel 10: Die Soldaten

(1) Der Soldat bildet den niedrigsten militärischen Dienstgrad der Streitkräfte.

(2) Soldaten unterstehen innerhalb der militärischen Befehlsstruktur ihrem zuständigen Zenturio.

(3) Soldaten sind verpflichtet, rechtmäßige Befehle ihrer vorgesetzten Dienstgrade nach Maßgabe der Gesetze und militärischen Vorschriften auszuführen.

(4) Die Rechte und Pflichten der Soldaten werden durch dieses Gesetz sowie durch weitere Gesetze und Verordnungen bestimmt.